Am 1. Oktober 2019 wurde am Europäischen Gerichtshof darüber entschieden, dass nun endgültig eine ausdrückliche Cookie-Einwilligung notwendig ist. Ab sofort heißt das, dass dem Nutzer beim Betreten einer Website die Option gegeben werden muss, die Cookies nicht einfach nur auszustellen, sondern diese aktiv einzustellen, wenn gewünscht. Welche Auswirkungen die DSGVO-Änderungen für SEO haben, erfährt man hier.

Wie ist der aktuelle Stand hinsichtlich der Datenschutzgrundverordnung?

Laut der Rechtsprechung des EuGHs ist die Speicherung von Daten der Nutzer nur unter gewissen Voraussetzungen gestattet. Demnach müssen Besucher einer Website unmissverständlich Informationen zu den Cookies erhalten und sich schriftlich damit einverstanden erklären. Dieses Einverständnis darf nicht ohne eine aktive Handlung geschehen. Das schriftliche Einverständnis laut dieser Datenschutz-Änderung müsste beispielsweise über eine Information auswählbar sein, die jedem Nutzer beim Betreten der Website ausgespielt wird.

Hintergrund der DSGVO-Änderungen ist für den Europäischen Gerichtshof grundlegend die Erfassung personenbezogener Daten. Sie unterliegen einem besonderen Schutz und jedem Nutzer muss die Möglichkeit gegeben werden, die Erfassung der eigenen Daten und des eigenen Nutzungsverhaltens selbst zu steuern.

Welchen Einfluss haben die Datenschutz-Änderungen auf Google Analytics?

Das Urteil ist allerdings nicht ganz eindeutig. Das EuGH ist nämlich der Auffassung, dass die reine Information, dass Cookies auf der Seite genutzt werden, als Information nicht ausreicht. Zudem gibt es wohl immer noch Cookies, die auf der Seite gesetzt sein dürfen. Und das auch ohne vorherige Einwilligung des Nutzers. Die Datenschutz-Änderung definiert allerdings nicht klar, welche Cookies keiner Einwilligung oder eben einer expliziten Einwilligung bedürfen. Folgt man dem aktuellen Stand der Datenschutz-Änderungen, so muss eine Einwilligung eingeholt werden, wenn ein Cookie für Statistikzwecke Daten erfasst. Dies hat insbesondere Auswirkungen auf die Marketing-Branche. Das sogenannte Cookie-Opt-In ist damit verpflichtend für jede Website.

Um dennoch Zahlen zu erhalten, muss nun die Einwilligung angepasst werden.

Darin enthalten sollte sein:

  • Art und Funktionsweise des Cookies
  • Dauer der Cookies
  • Identität der Dienstleister, bei denen die Cookies verarbeitet werden

Google Analytics und Datenschutz – wird das Tracking noch möglich sein?

Die Entscheidung des Gerichtes legt ab sofort nun als Grundlage fest, dass eine Einwilligung des Nutzers eingeholt wird. Allerdings ist nicht ganz klar, ob beispielsweise Cookie-Gruppen wie „Besuchszahlen“ gebildet werden dürfen. Andernfalls müsste jedes einzelne Tool, das auf der Seite Daten erhebt, separat ausgezeichnet werden. Insbesondere in der Welt des Online-Marketings hat deshalb das Urteil für großen Aufruhr gesorgt. Ein Umdenken in Bezug auf die Arbeit mit Google Analytics und anderen Tools und der datenschutzkonformen Einbindung ist von Nöten. In Bezug auf SEO bedeutet das vor allem eins: Das Auswerten von Besuchszahlen und anderen Statistiken wird erschwert. Zudem müssen aktuelle oder bereits bestehende Trackings überarbeitet werden, sodass sie den neuen Richtlinien angemessen sind.

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